HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 390
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 274/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 390
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 212 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund des ihr nach § 23 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens rechtsfehlerfrei versagt. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach § 213 2. Alternative StGB hat sie allerdings, anders als grundsätzlich geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 StR 14/19, juris Rn. 9), die infolge fehlenden Erfolgsunwerts verminderte Schuld (vgl. von Gemmeren in Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 919) nicht als allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkt mit schuldminderndem Gewicht in die Abwägung eingestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 StR 14/19, juris Rn. 9; zu § 21 StGB vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 21 Rn. 35). Angesichts der gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten kann der Senat jedoch vorliegend ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 390
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede