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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 389

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 25/25, Beschluss v. 28.01.2026, HRRS 2026 Nr. 389


BGH 4 StR 25/25 - Beschluss vom 28. Januar 2026 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2023 werden als unbegründet verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten K. K., Y. K., H. K. und N. K. gegen die Kostenentscheidungen des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Revisionen sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Revision des Angeklagten B. K. auch insoweit erfolglos bleibt, als mit ihr ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der in die Hauptverhandlung eingeführten Funkzelldaten geltend gemacht wird. Zwar hat die Strafkammer diesen entnommen, dass der Angeklagte M. K. versucht hat, den Angeklagten B. K. telefonisch zu erreichen, bevor er wenige Minuten später mit seinen Mittätern zusammentraf. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erhebung dieser Daten vorlagen, kann aber - unbeschadet der Frage, ob die insoweit erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht - offenbleiben. Denn ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat die Strafkammer maßgeblich anhand des die Tat zeigenden Überwachungsvideos gewonnen sowie anhand der Zeugenaussagen beider Geschädigter und zweier weiterer Zeugen, die auf einem Parkplatz zugegen waren, als die Angeklagten zum Tatort aufbrachen. Zudem bezieht die Strafkammer ihre ergänzende Angabe, dass die Feststellungen zu den Telefondaten auf den ausgewerteten Funkzelldaten beruhen, nicht auf den Anrufversuch gegenüber dem Angeklagten B. K., sondern beschränkt sie auf ein Telefonat zwischen den Angeklagten M. K. und Y. K.. Dass die Verurteilung des Angeklagten B. K. durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Funkzelldaten auch nur mitbeeinflusst wurde, vermag der Senat unter diesen Umständen auszuschließen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten K. K., Y. K., H. K. und N. K. gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung sind zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.

a) Die Anordnung des Landgerichts, dass der Angeklagte K. K. als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO). Eine abweichende Auslagenverteilung auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst. Weder lässt der Umstand, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde statt, wie angeklagt, zudem wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs und versuchten Totschlags, seine volle Auslagenlast unbillig erscheinen noch ist ersichtlich, dass einzelne Untersuchungen insoweit zu seinen Gunsten ausgegangen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 302/19 Rn. 5; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 9; Beschluss vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, juris Rn. 3).

b) Soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehren, macht der Senat von der Möglichkeit, eine eigene Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten zu treffen, statt eine solche dem Kostenansatzverfahren zu überlassen, keinen Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 231/21 Rn. 4; Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18 Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 389

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede