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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 400

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 570/24, Beschluss v. 11.02.2026, HRRS 2026 Nr. 400


BGH 4 StR 570/24 - Beschluss vom 11. Februar 2026

Verwerfung der „Rechtsschutzbeschwerde“; Erklärung der Unzuständigkeit.

§ 349 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe

Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 400

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede