HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 789
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 428/24, Beschluss v. 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 789
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die zum Tatkomplex II.2.b. der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 9. Oktober 2023) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das - infolge der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. Februar 2023 - aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 - 4 StR 103/24; vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN).
Insoweit beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es das aus dieser und der weiteren Gesamtstrafe resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die zugehörigen Feststellungen haben allerdings Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Anderes gilt für den Strafausspruch im Übrigen. Die Bemessung der Einzelstrafen sowie die der weiteren Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst und können daher bestehen bleiben. Diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus der zum Tatkomplex II.2.a. der Urteilsgründe (Tat vom 22. Juli 2022) verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 21. Februar 2023 gebildet. Angesichts der vom Landgericht hierbei (abgesehen von der Bezeichnung der Zeiteinheiten) beachteten Vorgaben des § 39 Halbsatz 2 und § 54 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden, dass es mit Blick auf das Gesamtstrafübel hier auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 789
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede