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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 604

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 241/24, Beschluss v. 25.02.2025, HRRS 2025 Nr. 604


BGH 4 StR 241/24 - Beschluss vom 25. Februar 2025 (LG Bielefeld)

Meistbegünstigungsgrundsatz (Herstellen kinderpornographischer Inhalte; Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 184b StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2023 im Strafausspruch dahin geändert, das hinsichtlich der Tat II. 8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften sowie in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe in Fall II. 8. der Urteilsgründe war abzuändern. Die Strafkammer hat die Strafe für diese am 5. Dezember 2021 begangene Tat - zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend - dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Um jegliche Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat die Einzelstrafe für diese Tat daher analog § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe fest.

3. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Ausgehend von der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblichen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe schließt es der Senat mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen - von zwei Jahren (Fall II. 3.), acht Monaten (Fall. II. 4.), einem Jahr und drei Monaten (Fall II. 5.) sowie zehn Monaten (Fall II. 7.) - aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 604

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede