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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 429

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 475/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 429


BGH 4 StR 475/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil der Wert von Taterträgen in gesamtschuldnerischer Haftung der Angeklagten durch das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Münster vom 28. April 2022 rechtskräftig eingezogen worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 429

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede