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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 99

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 36/23, Beschluss v. 08.11.2023, HRRS 2024 Nr. 99


BGH 4 StR 36/23 - Beschluss vom 8. November 2023 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von den weiteren Tatvorwürfen der Körperverletzung und der Nötigung, die dem Angeklagten in der uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14. Juli 2022 in tatmehrheitlicher Begehungsweise zu der Vergewaltigungstat zur Last gelegt worden sind. Diese Taten sind nach den Feststellungen nicht erwiesen. Der Senat hat daher den Teilfreispruch nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 5 StR 155/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, juris Rn. 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 99

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede