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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1144

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 484/22, Beschluss v. 01.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1144


BGH 4 StR 484/22 - Beschluss vom 1. August 2023 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die trotz des jeweils ungenau benannten Angriffsziels vom Senat nach entsprechender Auslegung noch für zulässig erachteten Revisionen der Nebenklägerinnen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Anlass zur Aufhebung des freisprechenden Urteils ergeben.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1144

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede