HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 395
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 449/22, Beschluss v. 16.02.2023, HRRS 2023 Nr. 395
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Seine Überzeugung vom äußeren Hergang des Überfalls hat das Landgericht im Wesentlichen auf die Angaben der beiden Geschädigten gestützt. Zwar lassen die Urteilsgründe eine Würdigung dieser Zeugenaussagen vermissen. Ihrem Zusammenhang kann aber entnommen werden, dass das Landgericht die mit dem objektiven Spurenbild in Einklang stehenden Angaben der Zeugen insoweit trotz festgestellter Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und der Gefahr von Veränderungen ihres Erinnerungsbildes durch intensive Gespräche als verlässlich angesehen hat.
Auch die Beweiserwägungen zur Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten sind ? trotz missverständlich anmutender Formulierungen ? noch tragfähig. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Überfall begangen hat, die geschädigten Eheleute in ihrem Haus unter Vorhalt eines Messers bedroht und im Badezimmer eingeschlossen hat, um gemeinsam mit einem Mittäter den im Keller befindlichen Tresor mit Schmuck und Bargeld zu entwenden, hat das Landgericht ausschließlich auf eine DNA-Spur gestützt, die auf den Angeklagten als Spurenleger hinwies. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die am Griff der Badezimmertür und an dem außen in der Badezimmertür steckenden Schlüssel mittels Abrieb gesicherte DNA-Spur „nur vom Täter stammen“ könne. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht weiterhin die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich um eine „Primärspur“ handelte, die nicht durch eine „Sekundärübertragung“ ? einen indirekten Transfer von DNA des Angeklagten durch einen unbekannten Täter an den Tatort ? angetragen worden sein kann. Zwar hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zunächst ausgeführt, dass eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne, eine solche aber unwahrscheinlicher sei als eine Primärübertragung. Anschließend hat das Landgericht aber ausgeführt, dass die These einer Sekundärübertragung durch die Angaben des Zeugen N. keine „Nahrung“ gewinne. Die Angaben dieses Zeugen, der die Täter zum Tatort gefahren und behauptet hatte, einem von ihnen Handschuhe unbekannter Herkunft ausgehändigt zu haben, seien vage geblieben. Sie seien weiterhin erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen, „unbedingt den Angeklagten zu schützen“, so dass die These der Sekundärübertragung durch seine Angaben auch „in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten […] nicht zwingender“ werde. Die Ausführungen belegen daher in einer Gesamtschau, dass das Landgericht eine Sekundärübertragung sicher ausgeschlossen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 395
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede