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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 93

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 93


BGH 4 StR 388/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2022 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 46/11 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00 Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich - was nicht zulässig wäre - die Strafbemessung beanstanden wollen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 93

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede