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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1035

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 186/22, Beschluss v. 16.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1035


BGH 4 StR 186/22 - Beschluss vom 16. August 2022 (LG Hagen)

Strafaussetzung (Sozialprognose: keine Verpflichtung des Angeklagten zu wahrheitsgemäßen Angaben, keine Berücksichtigung von zulässigen Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten, selbstständige Rechtsgutsverletzung, neue Straftat).

§ 56 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Angeklagte im Strafprozess ist nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Wahrheitswidrige oder beschönigende Angaben des Angeklagten dürfen deshalb regelmäßig weder strafschärfend berücksichtigt noch zur Ablehnung einer günstigen Sozialprognose im Rahmen des § 56 StGB herangezogen werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Angeklagte dem Tatvorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen entgegentritt, sondern auch in Fällen, in denen er in dem Bestreben, einen günstigeren Rechtsfolgenausspruch zu erreichen, falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht. Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind regelmäßig erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine ungünstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insoweit ist in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf als unzutreffend gewertete Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes ausgeführt:

„Darüber hinaus hat sich im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt, dass es dem Angeklagten immer noch nicht gelingt, aufrichtig zu sein und Sachverhalte so darzustellen wie sie sind. […] Unzutreffende Angaben hat der Angeklagte auch über seine derzeitige Arbeitgeberin getätigt […]“.

Diese Erwägungen sind ? worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat ? rechtlich durchgreifend bedenklich. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass der Angeklagte im Strafprozess nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4) und zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ? 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; Beschluss vom 19. Januar 2016 ? 4 StR 521/15 Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 2013 ? 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340). Wahrheitswidrige oder beschönigende Angaben des Angeklagten dürfen deshalb regelmäßig weder strafschärfend berücksichtigt noch zur Ablehnung einer günstigen Sozialprognose im Rahmen des § 56 StGB herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 ? 6 StR 224/21, StV 2022, 158; Beschluss vom 20. April 1999 ? 4 StR 111/99, StV 1999, 602; Beschluss vom 20. Februar 1998 ? 2 StR 14/98, StV 1998, 482). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Angeklagte dem Tatvorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen entgegentritt, sondern auch in Fällen, in denen er in dem Bestreben, einen günstigeren Rechtsfolgenausspruch zu erreichen, falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind regelmäßig erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 ? 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617). Feststellungen, die diese Annahme tragen könnten, sind den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen.

Ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Wertungsfehler kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn eine Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des weiter als prognostisch ungünstig angeführten Umstands der Tatbegehung nach umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen während laufender Ermittlungen eher fern liegt.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, die Frage einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2021 (71 KLs 300 Js 812/17 ? 7/20) zu prüfen, die nach Verwerfung der Revision durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag (4 StR 226/21) rechtskräftig verblieben sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1035

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede