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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 13/22, Beschluss v. 01.03.2022, HRRS 2022 Nr. 437


BGH 4 StR 13/22 - Beschluss vom 1. März 2022 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Fahrerlaubnissperre verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 6. Juli 2021 (4 StR 155/21) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, weiterhin im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch.

Nunmehr hat das Landgericht nach Einstellung der verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO festgestellt, dass der Angeklagte rechtskräftig wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden ist. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Sie richtet sich ausschließlich dagegen, dass das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Durch die Nichtanordnung der Maßregel ist der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, aber nicht beschwert (st. Rspr.; vgl nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ? 4 StR 316/20, juris Rn. 2 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß