hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 887

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 94/21, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 887


BGH 4 StR 94/21 - Beschluss vom 11. Mai 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt hat, dass vom Angeklagten auch Gewalttaten zu erwarten sind, hat es dies nicht belegt. Der Angeklagte ist bisher nicht durch Gewalttaten strafrechtlich in Erscheinung getreten; gegen eine Gewaltfantasie konnte er sich erfolgreich zur Wehr setzen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, da das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose insoweit rechtsfehlerfrei jedenfalls auch darauf gestützt hat, dass vom Angeklagten ähnliche Straftaten wie die Anlasstaten und damit Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 887

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner