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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 886

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 88/21, Beschluss v. 27.05.2021, HRRS 2021 Nr. 886


BGH 4 StR 88/21 - Beschluss vom 27. Mai 2021 (LG Kaiserslautern)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2020 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten C. werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Zur Vermeidung jeglicher Beschwer hat der Senat die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten B. um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt, da der Mitangeklagte C. Verfügungsgewalt an den gesamten Taterlösen erlangt und die Beute an seine Mittäter verteilt hatte. Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten W., weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Anhaltspunkte dafür, dass die Mittäter Mitverfügungsgewalt an der ? allein vom Angeklagten C. entgegengenommenen ? Tatbeute erlangt hatten, ergeben die Urteilsgründe nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 886

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner