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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1165

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 80/21, Beschluss v. 30.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1165


BGH 4 StR 80/21 - Beschluss vom 30. September 2021 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob der Rüge der Verteidigung (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. S. vom 17. Dezember 2020), die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie die Farbgebung in der tabellarischen Darstellung der DNA-Ergebnisse der Sachverständigen Dr. K. und ein Lichtbild im Urteil verwertet hat, obwohl entsprechende Augenscheinseinnahmen nicht erfolgt sind, durch eine durchgeführte Protokollberichtigung die Grundlage entzogen worden ist. Denn auf den behaupteten Rechtsfehlern würde das Urteil nicht beruhen. Die Farbgebung in der tabellarischen Darstellung des DNA-Gutachtens hat die Strafkammer nur herangezogen, um ihre Feststellung zu belegen, dass an den Trinkgläsern in der Wohnung des Angeklagten keine DNA einer dritten Person zu finden war. Die weitere Feststellung, dass eine andere Person als Täter ausscheidet, hat die Strafkammer dagegen auf andere Erwägungen und Beweismittel gestützt (Angaben des Angeklagten, Zeugen). Das Lichtbild wurde herangezogen, um die Feststellung zu stützen, dass der Angeklagte dem Geschädigten im Verlauf des Tatgeschehens gegen den Oberschenkel getreten hat. Dass die Strafkammer diesem Umstand keine Indizwirkung für einen der Tat vorausgehenden Angriff des Geschädigten auf den Angeklagten zu entnehmen vermochte, beruht auf hiervon unabhängigen Erwägungen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1165

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß