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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1044

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 487/21, Beschluss v. 30.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1044


BGH 4 StR 487/21 - Beschluss vom 30. August 2022 (LG Dresden)

Fahrverbot (Erledigung: vollständig vollstreckt); Kostenentscheidung (Beschränkung des Rechtsmittels nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist; Auslagen der Nebenkläger).

§ 44 StGB; § 473 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. August 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamenz vom 16. Januar 2020 aufgehoben. Dieser Ausspruch entfällt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärten Beschränkung der Revision nicht entstanden wären; diese fallen dem Angeklagten zur Last. Der Angeklagte hat ferner die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger I. und O. M. zu tragen.

Gründe

1. Die im Urteil des Landgerichts aufrechterhaltene Anordnung des gegen den Angeklagten verhängten Fahrverbots (§ 44 StGB) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamenz vom 16. Januar 2020 - 8 Cs 630 Js 28929/19 - war aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19 Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2012 - 4 StR 188/12). Das Fahrverbot ist - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - mittlerweile vollständig vollstreckt und damit erledigt.

2. a) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO.

Nachdem der Angeklagte ursprünglich unbeschränkt Revision gegen das angegriffene Urteil eingelegt hatte, hat er sein Rechtsmittel nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Fahrverbotsanordnung beschränkt und im Übrigen rechtswirksam zurückgenommen.

Die im Umfang ihrer Beschränkung erfolgreiche Revision hat analog § 473 Abs. 3 StPO zur Folge, dass die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen sind. Allerdings sind dem Angeklagten entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch vermieden worden wären, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beschränkt hätte (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 473 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7 - je mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2015 - III-4 Ws 66/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 Ws 355-356/10, NStZ-RR 2011, 64 [Ls.; je für das Berufungsverfahren]; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 6). In diesem Umfang hat er auch seine Auslagen zu tragen.

b) Der Ausspruch über die Pflicht, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger I. und O. M. im Revisionsverfahren zu tragen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 4 Ws 120/14 u.a., juris; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 6).

§ 473 Abs. 3 StPO verhält sich zu den Auslagen der Nebenkläger nicht. Gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Infolge der Beschränkung der Revision ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der die Nebenkläger M. betreffenden Tat in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagte im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO verurteilt, wohingegen sich sein Obsiegen auf einen anderweitigen, geringen Teilaspekt bezieht. Vor diesem Hintergrund ist keine Konstellation gegeben, in der analog § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO aus Billigkeitsgesichtspunkten von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger abzusehen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1044

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede