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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 333

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 463/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 333


BGH 4 StR 463/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Beweiswürdigung hält auch im Fall II.1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis noch stand. Die Strafkammer hat allerdings zum Beleg der Beihilfehandlung des Angeklagten auch Schlussfolgerungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers der Polizei aus der überwachten Telekommunikation des Haupttäters herangezogen, ohne insoweit ihre Überzeugung anhand der tatsächlichen Grundlagen für diese von ihr selbst vorzunehmenden Bewertungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 StR 412/06; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 3 mwN) nachvollziehbar darzulegen. Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 333

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß