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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 331

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 455/21, Beschluss v. 02.02.2022, HRRS 2022 Nr. 331


BGH 4 StR 455/21 - Beschluss vom 2. Februar 2022 (LG Essen)

Betäubungsmitteldelikte (Sich-Verschaffen; Besitz; Konkurrenzen: Tateinheit, Bewertungseinheit, Verstöße nach dem Waffengesetz, funktionaler Zusammenhang, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen).

§ 29 BtMG; § 30a BtMG; § 51 WaffG; § 52 WaffG; § 52 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2021 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Gegenstände (Schlagringe), vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings sowie wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings und wegen tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in seiner Küche u.a. 736,03 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 79,5 Gramm Amphetaminbase, wovon 90% zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 10% zum Eigenkonsum bestimmt waren. Ferner bewahrte der Angeklagte 192,18 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,48 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Küche auf. Wenige Schritte vom Lagerort der Betäubungsmittel entfernt befand sich ein Schlagring aus Metall verfügungsbereit in einer Bauchtasche neben der Couch im Wohnzimmer. Außerdem bewahrte der Angeklagte in einer Schublade im Sideboard im Wohnzimmer einen weiteren Schlagring mit Elektroschockfunktion auf, der aber erst nach dem Wegräumen eines massiven Esszimmertischs und eines verkeilten Stuhls greifbar war.

Zudem verwahrte der Angeklagte in einem Fach im Kleiderschrank im Schlafzimmer in mehrere Tüten eingewickelt einen Revolver des Herstellers Sturm, Ruger & Co. Inc. nebst 49 Patronen Kaliber 38 und sechs Patronen Kaliber 357.

II.

1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

a) Hinsichtlich der Amphetaminmenge zum Eigenverbrauch tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass sich der Angeklagte die Betäubungsmittel in sonstiger Weise - anders als durch Erwerb - verschaffte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 9/14), sondern lediglich, dass er das Amphetamin zum Eigenverbrauch vorrätig hielt. Insoweit greift der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 StR 202/06; vom 8. April 2020 - 3 StR 535/19).

b) Hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Mengen erweist sich die Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der beiden Betäubungsmitteltaten als rechtsfehlerhaft. Diese bilden eine Bewertungseinheit und damit eine einheitliche Tat im Rechtssinne.

Eine Bewertungseinheit kommt nicht nur in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, sondern auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21 mwN).

So liegt der Fall hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte das Amphetamin und das Marihuana gemeinsam in seiner Küche zu Handelszwecken vorrätig, führte die Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen und verband sie damit zu einer Bewertungseinheit. Innerhalb dieser Tat geht der Unrechtsgehalt des Grunddelikts gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vollständig im Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10).

c) Die Verstöße nach dem Waffengesetz stehen sämtlich in Tateinheit zueinander und zu den untereinander tateinheitlich verwirklichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Besitz des verfügungsbereiten Schlagrings und dem Besitz der Betäubungsmittel besteht insoweit Handlungseinheit zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Verstoß gegen das Waffengesetz. Darüber hinaus verbindet das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen die verschiedenen waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12; vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14 mwN).

d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Zwar hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, dass die verhängten Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte und von einem Jahr Freiheitsstrafe für die gesondert geahndeten Verstöße gegen das Waffengesetz entfallen. Der Senat schließt angesichts der zutreffenden Strafzumessungserwägungen der Strafkammer aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Schuldspruchänderung den Unrechtsund Schuldgehalt der Taten nicht berührt.

3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 331

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß