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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 429/21, Beschluss v. 08.12.2021, HRRS 2022 Nr. 138


BGH 4 StR 429/21 - Beschluss vom 8. Dezember 2021 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Juni 2021 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.285 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtstrafe verurteilt, eine Maßregelentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.800 € angeordnet. Die nachträglich wirksam auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst aufgefallen ist, hat sie bei der Ermittlung der Erträge, die der Angeklagte bei den Taten II. 11 und 12 der Urteilsgründe durch den Verkauf von Marihuana erzielte, übersehen, dass bei beiden Taten jeweils geringe Teilmengen von 50 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt waren und deshalb nicht gewinnbringend veräußert wurden. Da es sich bei den Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB um zwingendes Recht handelt, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Änderung der Einziehungsentscheidung selbst vornehmen.

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch seine Revision veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß