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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 418/21, Beschluss v. 25.11.2021, HRRS 2022 Nr. 105


BGH 4 StR 418/21 - Beschluss vom 25. November 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2021, soweit es ihn betrifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie mit Herstellung jugendpornographischer Schriften und wegen Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Schriften schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß