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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 185

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 322/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 185


BGH 4 StR 322/21 - Beschluss vom 23. November 2021 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 2021 wird von der Einziehung des sichergestellten Messers abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Einziehung eines Messers angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.

1. Der Senat hat von der Einziehung des sichergestellten Messers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgesehen. Zwar ist nach der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 413 StPO durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) eine Einziehung auch im Sicherungsverfahren nunmehr grundsätzlich möglich, doch soll eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 Abs. 1 StGB im Sicherungsverfahren auch weiterhin ausgeschlossen sein, soweit diese eine schuldhaft verübte Straftat voraussetzt und dem Betroffenen kein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654 S. 108; Temming in BeckOK-StPO, 41. Edition, § 413 Rn. 2.1).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 185

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß