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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 440

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 278/21, Beschluss v. 17.02.2022, HRRS 2022 Nr. 440


BGH 4 StR 278/21 - Beschluss vom 17. Februar 2022 (LG Gera)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Voraussetzungen: Verschulden, psychische Erkrankung).

§ 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 27. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat die Revision des Beschwerdeführers zu Recht nach § 346 Abs. 1 Alternative 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer sie verspätet eingelegt hat. Das angefochtene Urteil ist am 15. März 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner beiden Verteidiger verkündet worden. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ist der Beschwerdeführer von der Vorsitzenden der Strafkammer über das Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt worden. Die Revision musste bis zum 22. März 2021 beim Landgericht eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die mit Schreiben vom 16. April 2021 erfolgte Einlegung ist daher verspätet. Das weitere Schreiben des Beschwerdeführers, das auf den 16. März 2021 datiert und erst am 22. April 2021 beim unzuständigen Thüringischen Oberlandesgericht eingegangen ist, war daher gleichfalls nicht geeignet, die Frist zu wahren.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision konnte dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zu wahren (§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Satz 1 StPO). Sein Vorbringen, wegen eines Mangels an Briefmarken sei er nicht in der Lage gewesen, das Schreiben vom 16. März 2021 zeitnah zu versenden, oder es sei aufgrund ungewöhnlicher Postlaufzeiten dazu gekommen, dass es nicht rechtzeitig (beim unzuständigen Oberlandesgericht) eingegangen sei, ist angesichts der zahlreichen Schreiben, die der Beschwerdeführer im selben Zeitraum an die Gerichte verfasst hat, nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestand auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen Erkrankung kein Anlass, ihm nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13, NVwZ 18, 635, juris, Rn. 39; BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 294/17, NStZ-RR 2017, 381, juris, Rn. 9; BeckOK-StPO/Cirener, 42. Ed., § 44 Rn. 15 mwN).

3. Eine Kostenentscheidung ist bei einer Entscheidung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vom Revisionsgericht nicht zu treffen (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 23; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 346 Rn. 12; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 346 Rn. 29; aA BeckOK-StPO/Wiedner, 42. Ed., § 346 Rn. 28, jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 440

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß