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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 503

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 24/21, Beschluss v. 31.03.2021, HRRS 2021 Nr. 503


BGH 4 StR 24/21 - Beschluss vom 31. März 2021 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der für die Annahme von Verdeckungsabsicht unter den hier gegebenen Umständen erforderliche direkte Tötungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 ? 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174 mwN) ist mit Blick auf die festgestellte Gefährlichkeit der Tatausführung und die Handlungsmotivation der Angeklagten noch hinreichend belegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 503

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede