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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1052

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 178/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1052


BGH 4 StR 178/21 - Beschluss vom 6. Juli 2021 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 2. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar ist die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung angeführte strafschärfende Erwägung, dass „es sich um ein mehraktiges Geschehen handelt, bei dem der Angeklagte mehrfach einen neuen Vorsatz gebildet hat“, nicht unbedenklich. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB, der auch bei der Gesamtstrafenbildung Beachtung fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 217/13, StraFo 2013, 477), angelastet hat, überhaupt zwei Taten begangen zu haben. Angesichts der im Übrigen unbedenklichen gesamtstrafenspezifischen Strafzumessungserwägungen und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe kann der Senat aber ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1052

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß