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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 177/21, Beschluss v. 31.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1180


BGH 4 StR 177/21 - Beschluss vom 31. August 2021 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe für den Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB (in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung) von einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe - statt von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - ausgegangen ist, schließt der Senat mit Blick auf den für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Strafschärfungsgrund der Anzahl und des Inhalts der sichergestellten kinderpornographischen Schriften aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der für diese Tat festgesetzten Strafe ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß