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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 759

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 157/21, Beschluss v. 23.06.2021, HRRS 2021 Nr. 759


BGH 4 StR 157/21 - Beschluss vom 23. Juni 2021

Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 759

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner