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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 94

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 133/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 94


BGH 4 StR 133/21 - Beschluss vom 23. November 2021 (LG Dortmund)

Teileinstellung bei mehreren Taten; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2020 wird

a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. Tat 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in 11 tateinheitlichen Fällen und schwerer Brandstiftung sowie wegen Nötigung und Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in 11 tateinheitlichen Fällen und schwerer Brandstiftung sowie wegen Hehlerei, Nötigung und Betrugs in zwei Fällen (insoweit bereits nach dem ersten Rechtsgang rechtskräftig) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. Tat 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag jedoch mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal neun Jahren und dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 94

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß