HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 888
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 113/21, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 888
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht angeführten Erwägungen für die Ablehnung eines minder schweren Falls lassen zwar besorgen, dass es insoweit eine Maßstabsverengung vorgenommen hat. Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18). Der Senat kann aber angesichts der konkreten Zumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl auf den missverständlichen Formulierungen beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 888
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner