HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 65/20, Beschluss v. 03.06.2020, HRRS 2020 Nr. 987
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern M., Z., S. und E. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lag hier bereits deshalb fern, weil es nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit des Angeklagten von bestimmten Medikamenten (Quetiapin, Pregabalin) und der verfahrensgegenständlichen Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Einnahme des schlaffördernden Mittels Zopiclon fehlte. Auch für eine Gefährlichkeit des Angeklagten aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit liegen Anhaltspunkte nicht vor. Einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB hat es deshalb nicht bedurft.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner