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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 762

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 523/20, Beschluss v. 09.06.2021, HRRS 2021 Nr. 762


BGH 4 StR 523/20 - Beschluss vom 9. Juni 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 a) der Urteilsgründe teilten der Angeklagte E. und die weiteren Tatbeteiligten die Beute untereinander auf. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatte und als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13 Rn. 11; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 11, NStZRR 2014, 16; jeweils mwN). Der Senat ändert die Entscheidungsformel entsprechend ab, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 762

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner