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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 107

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 511/20, Urteil v. 11.11.2021, HRRS 2022 Nr. 107


BGH 4 StR 511/20 - Urteil vom 11. November 2021 (LG Arnsberg)

BGHSt; verbotene Kraftfahrzeugrennen (Begriff des Kraftfahrzeugrennens; Teilnehmen an einem Kraftfahrzeugrennen als eigenhändiges Delikt; Abs. 2: eigenhändiges Delikt, innerer Zusammenhang zwischen Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg, renntypischer Zusammenhang, Nebentäterschaft); Gefährdung des Straßenverkehrs (falsches Überholen; grobe Verkehrswidrigkeit; Rücksichtslosigkeit; Fahruntüchtigkeit; Konkurrenzen); fahrlässige Tötung; fahrlässige Körperverletzung; Verfahrensrüge (Zulässigkeit; Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten).

§ 315d StGB; § 315c StGB; § 222 StGB; § 229 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsätze

1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. (BGHSt)

2. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht. Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. (BGHSt)

3. Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Kraftfahrzeugführer sein. Deshalb handelt es sich um ein sog. eigenhändiges Delikt. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Hinsichtlich des Angeklagten P. wird der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2020 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte H. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten P. betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte P. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen „vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Den Angeklagten P. hat es wegen „vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es auch ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Monaten angeordnet. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und einer weiteren Gefährdung des Straßenverkehrs hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten P. eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Angeklagte P. zu Unrecht nur wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens und nicht auch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden ist. Der Angeklagte H. rügt die Verletzung materiellen, der Angeklagte P. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten H. und P. sind unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt nach einer Beschränkung der Strafverfolgung zu dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen trafen die bis dahin einander unbekannten Angeklagten am 1. August 2018 gegen 20.00 Uhr auf einer zweispurigen Landstraße mit ihren Fahrzeugen aufeinander. Der Angeklagte H. fuhr einen Pkw Audi Q5, der Angeklagte P. einen Pkw Porsche Cabrio 911 Targa 4 GTS. Der Angeklagte H. war zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Er wusste um seine Alkoholisierung und nahm mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit in Kauf.

Die Angeklagten „entschlossen sich konkludent“ zur Durchführung eines zuvor nicht vereinbarten, spontanen Kraftfahrzeugrennens, in dessen Verlauf es auf einer Strecke von insgesamt drei Kilometern zu wechselseitigen erfolgreichen und versuchten Überholmanövern kam. Dabei kam es ihnen darauf an, ihre Fahrzeuge auf der kurvigen Strecke in ihrem Fahr- und Beschleunigungsverhalten, insbesondere in Kurven und aus Kurven heraus, zu testen und miteinander zu vergleichen. Außerdem zielten sie darauf ab, „gemeinsam“ möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erreichen und sich gegenseitig zu überholen.

In der Folge versuchte der Angeklagte P. den vorausfahrenden Angeklagten H. nach dem Durchfahren einer Haarnadelkurve zu überholen. Der Angeklagte H. wechselte auf die Gegenfahrbahn und drosselte seine Geschwindigkeit. Der Angeklagte P. beschleunigte sein Fahrzeug und versuchte rechts an dem Fahrzeug des Angeklagten H. vorbeizufahren. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, beschleunigte der Angeklagte H., woraufhin der Angeklagte P. das Überholmanöver wegen einer herannahenden Kurve abbrechen musste.

Nachdem es dem Angeklagten P. gelungen war, den Angeklagten H. doch zu überholen, durchfuhren beide mit angepasster Geschwindigkeit eine Ortschaft. Als sie verkehrsbedingt hintereinander an einer Kreuzung anhielten, streckte der Angeklagte P. seinen linken Arm mit geballter Faust aus dem geöffneten Fahrzeugfenster, um seinen Kontrahenten zu einem weiteren Überholvorgang herauszufordern. Der Angeklagte H. erkannte die Geste, nahm die Herausforderung an und versuchte unmittelbar nach Passieren der Kreuzung nun seinerseits das Fahrzeug des Angeklagten P. zu überholen, brach den Überholvorgang aber wegen einer herannahenden Linkskurve wieder ab.

Der Angeklagte P. erkannte, dass sich der Angeklagte H. aufgrund seiner Aufforderung zu dem Überholversuch veranlasst gesehen hatte. Er hätte außerdem erkennen können, dass sich der Angeklagte H. zu weiteren Überholmanövern veranlasst sehen würde und es hierdurch zu kritischen Verkehrssituationen und der Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen und damit verbundenen Schäden für Insassen und Fahrzeuge kommen könnte. Er vertraute jedoch darauf, dass eine Gefahrensituation und ein Schaden nicht eintreten würden.

Im weiteren Verlauf setzte der Angeklagte H. in einer Rechtskurve, in der die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war, zu einem erneuten Überholversuch an und scherte auf die Gegenfahrbahn aus, obwohl die Kurve für ihn nicht einsehbar war und er die naheliegende Möglichkeit von Gegenverkehr und die hierdurch entstehende Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge und deren Insassen erkannte. Den Eintritt einer solchen Gefahrenlage, nicht aber einen Schadenseintritt nahm er billigend in Kauf. Dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision verletzt oder gar zu Tode kommen könnten, war für ihn allerdings vorhersehbar.

Der Angeklagte P. erkannte die Absicht seines Kontrahenten, ihn im Kurvenbereich trotz möglichen Gegenverkehrs zu überholen und beschleunigte sein Fahrzeug weiter. Als den Angeklagten die Geschädigte M. mit ihrem Pkw VW-Golf, der mit vier weiteren Personen besetzt war, entgegenkam, versuchte der Angeklagte H. zurück auf seine Fahrbahn zu lenken. Hierbei verlor er alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug, schlingerte über die Gegenfahrbahn und prallte mit seinem Fahrzeug gegen den von der Geschädigten M. gesteuerten Pkw. Im Kollisionszeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des von dem Angeklagten H. gesteuerten Pkw zwischen 85 und 95 km/h. Durch die Kollision wurde das vom Angeklagten H. gesteuerte Fahrzeug durch die Luft geschleudert und rutschte anschließend in eine Grünfläche. Das von der Geschädigten M. geführte Fahrzeug wurde in eine Rotationsbewegung versetzt und rutschte mit der linken Fahrzeugseite die Schutzplanke entlang. Eine Mitfahrerin erlitt hierdurch tödliche Verletzungen und verstarb noch an der Unfallstelle. Die Geschädigte M. und die übrigen drei Insassen erlitten schwere, teils lebensbedrohliche Verletzungen mit anhaltenden Folgeschäden.

Wo sich das Fahrzeug des Angeklagten P. im Zeitpunkt der Kollision exakt befand, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Angeklagte P. fuhr davon und wurde 1,4 km nach der Unfallstelle von einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage erfasst.

II.

Die Revision des Angeklagten P. bleibt ohne Erfolg.

1. Die von dem Angeklagten P. erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die Rüge, die Strafkammer habe entgegen seinem Antrag die polizeiliche Vernehmung des Zeugen B. nicht verlesen, ist zwar nicht aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig, denn es handelte sich insoweit nicht um eine vernehmungsersetzende Verlesung im Sinne der §§ 250, 251 Abs. 1 StPO, sondern um eine Ergänzung der Vernehmung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen durch eine auf § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 ? 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607, 608; Kreicker in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 250 Rn. 30 mwN). Die Rüge ist aber nicht zulässig erhoben, weil unklar bleibt, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 16 mwN). Den auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss greift der Beschwerdeführer ersichtlich nicht an. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist weder in Bezug auf die Verlesung des Vernehmungsprotokolls, noch in Bezug auf eine Vernehmung der im weiteren Vorbringen benannten Vernehmungsbeamten erhoben (vgl. dazu Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 366 mwN).

Die Rügen, die Strafkammer habe bei der Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit von Verkehrsvorgängen, auf Beiziehung von Messprotokollen, Messdaten und Messfotos sowie auf erneute Vernehmung des „Messbeamten G.“ gegen Verfahrensrecht verstoßen, sind zwar nicht deshalb unzulässig, weil hierzu abgegebene Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt werden (anders BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - 5 StR 245/19 mwN). Sie sind aber unbegründet, denn alle genannten Anträge wurden mit zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit Anträge auf einen Tatvorwurf bezogen waren, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, fehlt es auch an der erforderlichen Beschwer. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Auch die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und einer hierdurch fahrlässig verursachten Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gemäß § 315d Abs. 1, 2 und 4 StGB wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte P. an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilnahm.

(1) Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss ein Rennen zu fahren kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an.

(a) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Begriff des Kraftfahrzeugrennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB anhand der bereits eingeführten Tatbestandsmerkmale zu § 29 Abs. 1 StVO („Rennen mit Kraftfahrzeugen“) in der bis zum 12. Oktober 2017 geltenden Fassung zu bestimmen sein (vgl. BT-Drucks. 18/10145 S. 9 und 18/12964 S. 5). Danach waren als Rennen mit Kraftfahrzeugen Wettbewerbe oder Wettbewerbsteile sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten (z. B. Rekordversuche) mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen anzusehen.

(b) Die obige Definition lehnt sich hieran an. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass § 315d StGB in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt (vgl. dazu Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 4; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 3 mwN). Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt (vgl. König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 10; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 4; Kusche, NZV 2017, 414, 415; Jansen, NZV 2017, 214, 216; Eisele, KripoZ 2018, 32, 34; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 Rb 9/19 - 3 SsOwi 91/18 Rn. 15 mwN). Denn gerade diese Verknüpfung trägt die Gefahr in sich, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird (vgl. BT-Drucks.18/12964 S. 5). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die an dem Rennen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer gleichzeitig auf demselben Streckenabschnitt miteinander „um die Wette fahren“, um auf diese Weise zu ermitteln, wer der Schnellere ist. Eine die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdende Verbindung zwischen Geschwindigkeit und Wettbewerb kann auch gegeben sein, wenn die konkurrierenden Kraftfahrer nacheinander einen bestimmten Streckenabschnitt befahren und es darum geht, wer dafür die kürzeste Zeit benötigt (Zeitfahren) oder wer auf diesem Abschnitt die höchste absolute Geschwindigkeit erreicht. Gleiches gilt, wenn Beschleunigungspotentiale miteinander verglichen werden (vgl. dazu KG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 3 Ws (B) 117-118/17 - 122 Ss 64/17).

(c) Dass es einer vorherigen Absprache nicht bedarf und es auf die Art des Starts nicht ankommt, ergibt sich aus dem dargestellten Schutzzweck und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12964 S. 5). Der Umstand, dass bei einem Wettbewerb um gefahrene Geschwindigkeiten die beteiligten Kraftfahrzeugführer in der Regel auch ihre Fahrgeschicklichkeit in die Konkurrenz einbringen, liegt in der Natur der Sache und stellt die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens nicht in Frage.

(2) Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Kraftfahrzeugführer sein. Deshalb handelt es sich um ein sog. eigenhändiges Delikt.

(a) Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann. Dabei kommt es darauf an, dass die Täterschaft an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, sodass das maßgebliche Unrecht in einem eigenen verwerflichen Tun liegt und nicht in erster Linie aus der Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts hergeleitet wird. Ob dies der Fall ist, ist mit Rücksicht auf die Fassung des gesetzlichen Tatbestands sowie mit Blick auf den Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Entstehungsgeschichte zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, NJW 2020, 2201 Rn. 9; Urteil vom 25. Juni 1954 - 2 StR 298/53, BGHSt 6, 226, 227; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschn. 21 Rn. 19 und 21; Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 26 ff.).

(b) Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt diese Voraussetzungen. Denn er beschreibt lediglich eine bestimmte Handlungsweise (Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer) und stellt keinen Bezug zu einem Gefährdungs- oder Verletzungserfolg her. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem Begriff der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB die „Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen“ als täterschaftliches Handeln erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 18/12964 S. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 315d StGB Rn. 9 mwN), ohne dass insoweit ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.

(3) Daran gemessen trägt die Feststellung, dass der Angeklagte P. und der Mitangeklagte H. aufgrund einer spontan gefassten konkludenten Rennabrede als Kraftfahrzeugführer in eine Wettfahrt eintraten, bei der es ohne konkrete Zielbestimmung darum ging, wer auf den weiteren Streckenabschnitten mit seinem Kraftfahrzeug schneller fahren konnte, die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens. Diese Feststellung ist auch ausreichend belegt. Die von dem Angeklagten P. gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einzelangriffe erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Würdigung der Beweise oder beruhen auf urteilsfremdem Vorbringen. Das Landgericht hat auch zu Recht die verschiedenen Fahrmanöver als ein einheitliches Kraftfahrzeugrennen bewertet, weil sie von einem einheitlichen Entschluss den anderen zu übertreffen getragen waren.

bb) Die Feststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte P. als ein an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmender Kraftfahrzeugführer (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert objektiv gefährdete (§ 315d Abs. 2 StGB).

(1) Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Zieschang, GA 2021, 313, 315 f., 326; Kulhanek in BeckOK StGB, 50. Ed., § 315d Rn. 51; Weigend in Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 569, 579). Eine mittäterschaftliche Zurechnung des Rennverhaltens der anderen Rennteilnehmer und sich allein daraus ergebender konkreter Gefahren scheidet aus. Allerdings kann eine Nebentäterschaft vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

(a) Da der Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB an den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB anknüpft, macht er sich dessen Charakter als eigenhändiges Delikt zu eigen. Dies hat zur Folge, dass eine eingetretene konkrete Gefährdung von Rechtsgütern im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB einem Rennteilnehmer nur dann zugerechnet werden kann, wenn sein eigenes Fahrverhalten darin seinen Niederschlag gefunden hat. Die von jeder Rennteilnahme ausgehende abstrakte Gefahr muss sich in Bezug auf die eingetretene Gefährdung eines geschützten Rechtsguts jedenfalls im Sinne eines mitursächlichen Beitrags zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben. Die bloße Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, in dessen Verlauf es zu konkreten Gefährdungen im Sinne des Abs. 2 kommt, reicht nach diesem Deliktsverständnis zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nicht aus. Dafür spricht auch die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzesfassung. Wäre ein weitergehendes Zurechnungsmodell gewollt gewesen, hätte eine dies zum Ausdruck bringende Formulierung - ähnlich der Fassung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB („durch die Schlägerei“) - nahegelegen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 315d Abs. 2 StGB eine Ergänzung von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen und sich an dessen Ausgestaltung orientiert (vgl. BT-Drucks. 18/10145 S. 8 f.; BT-Drucks. 18/12964 S. 7; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 18; Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 29; weitere Einzelheiten zur Gesetzgebungsgeschichte bei Jansen, NZV 2017, 214, 218 mwN). Für die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2a) bis f) StGB ist aber anerkannt, dass deren Täter nur sein kann, wer durch sein eigenes Fahrverhalten eines der genannten Rechtsgüter gefährdet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 339/07 Rn. 2; Beschluss vom 2. Mai 1995 - 4 StR 187/95, NZV 1995, 364; Urteil vom 27. Juli 1962 - 215/62, BGHSt 18, 6, 8 f.; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315c Rn. 1 und 31; krit. dazu Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 112 ff.).

(b) Der Umstand, dass die Tathandlung des § 315d Abs. 2 StGB nur eigenhändig begangen werden kann, schließt zwar eine mittäterschaftliche Zurechnung anderer Tatbeiträge aus, steht aber der Annahme einer Mehr- oder Nebentäterschaft in Bezug auf den Gefährdungserfolg nicht entgegen (so aber wohl Zieschang, GA 2021, 313, 326). Denn der Ausschluss einer mittäterschaftlichen Zurechnung von Teilnahmehandlungen anderer Rennteilnehmer im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB bewirkt nur, dass die Tathandlung eines jeden Rennteilnehmers für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 315d Abs. 2 StGB zu würdigen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52, BGHSt 4, 20, 21; Joecks/Scheinfeld in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 302 f.; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 104; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 53 mwN). Ergibt sich dabei, dass mehrere Rennteilnehmer in der kritischen Verkehrssituation einen Verursachungsbeitrag zu ein und derselben konkreten Gefährdung von Individualrechtsgütern im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB erbracht haben und ist in Bezug auf jeden dieser Verursachungsbeiträge auch der erforderliche innere Zusammenhang gegeben, so hat jeder Rennteilnehmer für sich den objektiven Tatbestand verwirklicht. Denn um eine Verschleifung des Qualifikationstatbestands des § 315d Abs. 2 StGB mit dem die bloße abstrakte Gefährdung einer Rennteilnahme regelnden Grunddelikt des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB auszuschließen (vgl. dazu Zieschang, GA 2021, 313, 326), ist es erforderlich, dass sich die Rennteilnehmer bei Eintritt der Gefährdung in derselben Rennsituation befunden haben und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden hat.

(2) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten P. erfüllt.

(a) Der Angeklagte P. hat die dem Unfallgeschehen vorausgehende konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs der Geschädigten M. durch sein Fahrverhalten während des Überholvorgangs und damit eigenhändig mitverursacht. Zwar hielt der Angeklagte P. seine Fahrspur, sodass sich die Fahrlinie seines Fahrzeugs und die Fahrlinie des Fahrzeugs der Geschädigten nicht kreuzten. Er hat aber als in der Situation zur Überholung anstehender Rennteilnehmer die Ausgestaltung des den Gegenverkehr konkret gefährdenden Überholvorgangs mitbestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte P. seinerseits gegen weitere Pflichten, die sich aus seiner Eigenschaft als überholtem Kraftfahrzeugführer ergeben, verstoßen hat.

(b) Der darüber hinaus erforderliche innere Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB typischerweise verbundenen Risiken ist ebenfalls gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 StR 469/17, NStZ 2019, 215, 216; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222 mwN).

(aa) Wie bereits dargelegt ergibt sich die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aus ihrem auf einen Geschwindigkeitsvorteil bezogenen Wettbewerbscharakter und der sich daraus ergebenden Bereitschaft der teilnehmenden Kraftfahrzeugführer - zumal in einer sich zuspitzenden Rennsituation - immer höhere Risiken in Kauf zu nehmen. Das Verbot der Teilnahme an unerlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB hat daher nicht nur den Zweck, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die unmittelbaren Auswirkungen des eigenen Fahrverhaltens zu verhindern, sondern bezieht auch ein Rennverhalten ein, das einen Konkurrenten zu einem Dritte gefährdenden Verhalten veranlasst (vgl. Jansen, NZV 2017, 214, 219; Weigend in FS-Fischer, 2018, S. 569, 579 f.; Preuß, NZV 2017, 105, 108; Kulhanek in BeckOK StGB, 50. Ed., § 315d Rn. 51; ebenso zu § 29 Abs. 1 StVO a.F. bereits Puppe, JR 2012, 163, 166; Rengier, StV 2013, 30, 32; ders. Strafrecht AT, 11. Aufl., § 52 Rn. 69 ff.; Mitsch, JuS 2013, 20, 23; Schneider, ZJS 2013, 362, 371; allgemein hierzu auch Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I, 5. Aufl., § 11 Rn. 144c). Dies hat aber zur Folge, dass ein die Gefährdung unmittelbar verursachendes Fahrverhalten eines Rennteilnehmers den Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Rennteilnahme eines anderen Fahrzeugführers und dem Gefährdungserfolg nicht entfallen lässt, wenn das Fahrverhalten des anderen in der konkreten Gefährdungssituation in einem renntypischen Zusammenhang mit der die Gefährdung unmittelbar herbeiführenden Tathandlung steht.

(bb) Der Angeklagte H. hat den gefährlichen Überholvorgang gerade mit Blick auf den mit dem Angeklagten P. ausgetragenen Wettbewerb eingeleitet. Der Umstand, dass der Angeklagte H. nach den Feststellungen fahruntüchtig war und bei dem Versuch, auf seine Fahrspur zurückzulenken, alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, ändert daran nichts. Denn der zu der kritischen Verkehrssituation führende Überholvorgang, an dem der Angeklagte P. beteiligt war, war als solcher renntypisch.

cc) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte P. habe bezogen auf den konkreten Gefahrerfolg fahrlässig gehandelt (§ 315d Abs. 4 StGB), weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme der Strafkammer, für den Angeklagten P. sei bei Fortsetzung des Rennens erkennbar gewesen, dass sich der Angeklagte H. nach dem zuvor gescheiterten Überholversuch zu einem erneuten mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergehenden Überholvorgang hinreißen lassen könnte, ist nicht zu beanstanden.

b) Auch der Straf- und Maßregelausspruch lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. erkennen. Die Eintragungen im Fahreignungsregister hat das Landgericht bei seiner Entscheidung zu §§ 69, 69a StGB nicht berücksichtigt, so dass es auf deren Tilgungsreife nicht ankommt. Angesichts der festgesetzten Mindestsperrfrist von drei Monaten kommt es auch nicht auf den für die Begründung der Dauer der Sperrfrist rechtlich bedenklichen Verweis auf die „bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87, BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1).

3. Soweit der Angeklagte P. sich mit seiner Revision gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wendet, ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Diese kann allein mit einer - hier nicht erhobenen - sofortigen Beschwerde angegriffen werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 - 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77).

III.

Das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 StGB weist keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

a) Der Angeklagte H. hat in gleicher Weise wie der Mitangeklagte P. an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilgenommen. Die hierzu bei dem Angeklagten P. gemachten Ausführungen gelten entsprechend.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H. habe durch seine Rennteilnahme im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB die in § 315d Abs. 2 StGB genannten Individualrechtsgüter gefährdet und dabei in Bezug auf die konkrete Gefahrenlage auch bedingt vorsätzlich gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Nach den Feststellungen scherte der Angeklagte H. in einer Kurve auf die Gegenfahrspur aus, um den Mitangeklagten P. zu überholen. In der Folge kam es zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Geschädigten M. und ihrer Mitfahrer sowie des Pkw, die sich schließlich in dem Unfall und seinen Folgen manifestierte. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Gefahrenerfolg nach § 315d Abs. 2 StGB ist ebenfalls gegeben. Der Umstand, dass der Angeklagte H. nach den Urteilsfeststellungen alkoholbedingt fahruntüchtig war und deshalb bei dem Versuch, auf seine Fahrspur zurückzulenken, die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieses fehlgeschlagene Fahrmanöver und der sich anschließende Kontrollverlust waren Bestandteile der Rennteilnahme (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10145 S. 9; 38 39 40 41 BT-Drucks. 18/12964 S. 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 20).

bb) Auch die Annahme, der Angeklagte H. habe mit bedingtem Gefährdungsvorsatz gehandelt, als er in der nicht einsehbaren Rechtskurve zu einem Überholversuch ansetzte und sein Fahrzeug auf die Gegenfahrspur lenkte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei hat sich die Strafkammer auch ausreichend mit den maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und sowohl die von dem Angeklagten erkannte Eigengefährdung als auch die alkoholbedingte Beeinflussung in ihre Erwägungen einbezogen.

c) Die an den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB ist ebenfalls erfüllt. Hinsichtlich des erforderlichen inneren Zusammenhanges zwischen der Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Taterfolg nach § 315d Abs. 5 StGB gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Der mögliche Eintritt einer tödlichen Folge war für den Angeklagten auch vorhersehbar.

d) Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend der Regel des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO berichtigt und den nicht in der Überschrift des Gesetzes enthaltenen Zusatz „vorsätzlichen schweren“ entfallen lassen. Die von der Strafkammer hinzugefügte Wendung „mit Todesfolge“ wurde zur anschaulichen Kennzeichnung des Tatunrechts des § 315d Abs. 5 1. Alt. StGB beibehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11 Rn. 4 mwN).

2. Der Angeklagte H. hat auch im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2b 1. Alt. StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leib und Leben anderer Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

a) Der von dem Angeklagten H. eingeleitete Überholvorgang unterfällt § 315c Abs. 1 Nr. 2b 1. Alt. StGB, weil der Angeklagte H. nach den Feststellungen den Gegenverkehr zuvor nicht einsehen konnte und deshalb seine Pflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO verletzte (vgl. König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 5 StVO Rn. 25 mwN). Die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit ergeben sich dabei bereits aus dem Umstand, dass es sich insoweit um ein Fahrverhalten im Rahmen einer verbotenen Rennteilnahme handelte. Dadurch hat der Angeklagte H. Leib und Leben der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs konkret gefährdet. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Tathandlung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b 1. Alt. StGB und dem Gefahrerfolg ist ebenfalls gegeben. Die Annahme vorsätzlichen Handelns und eines Gefährdungsvorsatzes begegnet auch hier keinen rechtlichen Bedenken.

b) Dieses Vergehen steht zu der Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 StGB in Tateinheit. Der Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2b 1. Alt. StGB knüpft an ein konkretes fehlerhaftes Fahrverhalten an und unterscheidet sich dadurch von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 49; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 24). Für das Verhältnis zwischen Verstößen gegen § 315c StGB und § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dies bereits anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 30; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 21).

3. Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zugleich auch vorsätzlich gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB verstoßen hat, kann dahinstehen, ob die zugrundeliegenden Feststellungen - insbesondere hinsichtlich des inneren Zusammenhanges zwischen Fahruntüchtigkeit und dem Gefährdungserfolg - auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Denn mehrere Verstöße gegen § 315c Abs. 1 StGB, durch die - wie hier - dasselbe Objekt oder dieselben Personen gefährdet werden, sind nur als eine Tat zu werten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 1987 - RReg. 2 St 121/87, BayObLGSt 1987, 37; Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 122; Hecker in Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 48; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 31). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten H. lediglich „die tateinheitlich verwirklichte Straßenverkehrsgefährdung“ angelastet.

IV.

Die zum Nachteil des Angeklagten P. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt nach der aus der Urteilsformel ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der auf eine Verschärfung des Schuldspruchs gerichtete Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft erfasst unter den hier gegebenen Umständen auch den Freispruch des Angeklagten P. vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Denn dieser ist von der Verurteilung wegen der Gesetzesverletzungen bei der Verursachung des Unfalls vorliegend nicht trennbar, weil er auf demselben Beweisergebnis beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 177/17 Rn. 8; Beschluss vom 9. November 1972 - 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 75 f.).

2. Soweit die Staatsanwaltschaft einwendet, die Strafkammer habe eine Strafbarkeit des Angeklagten P. wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB mit unzutreffender Begründung verneint, zeigt sie keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten P. auf.

a) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte P. zumindest mit einem bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB gehandelt hat. Zwar sei aufgrund des zuvor abgebrochenen Überholvorgangs für ihn absehbar gewesen, dass der Mitangeklagte H. erneut zum Überholen ansetzen werde und hierbei aufgrund des ihm bekannten Streckenverlaufs Gefahren für unbeteiligte Dritte entstehen können. Der Angeklagte P. habe aber die alkoholbedingt erhöhte Risikobereitschaft des Angeklagten H. nicht gekannt. Der Umstand, dass es infolge der Fahrweise beider Kraftfahrzeugführer bis dahin nicht zu einer konkreten Gefahrenlage gekommen war, spreche sowohl gegen ein Erkennen dieses Risikos, als auch dessen Inkaufnahme.

b) Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Staatsanwaltschaft greifen nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

Der Umstand, dass der Angeklagte P. sein Fahrzeug beschleunigte, nachdem der Mitangeklagte H. zum Überholen angesetzt hatte, wird zwar von der Strafkammer im Zusammenhang mit der Verneinung eines Gefährdungsvorsatzes nicht ausdrücklich erörtert. Hierin liegt aber keine die Beweiswürdigung infrage stellende Lücke. Denn das Landgericht hat mit seiner Bezugnahme auf die „vorherige Fahrweise beider Fahrzeuge“ zu erkennen gegeben, dass es dem Umstand, dass beide Angeklagte zuvor Überholversuche vor herannahenden Kurven gefahrlos abbrachen, eine wichtige vorsatzkritische Indizwirkung beimisst. Diese wird durch den von dem Angeklagten P. veranlassten Beschleunigungsvorgang nicht in Frage gestellt, zumal es auch bei einem der folgenlos abgebrochenen Überholvorgänge zu einer Beschleunigung durch den zu Überholenden (dort den Mitangeklagten H.) während des Überholvorgangs kam.

3. Der Schuldspruch war jedoch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte P. neben der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 StGB auch der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen gemäß § 229 StGB schuldig ist.

a) Der Angeklagte P. hat den Tod der Mitfahrerin in dem entgegenkommenden Pkw und die Verletzungen der weiteren Insassen dieses Fahrzeugs fahrlässig verursacht.

aa) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Weiterhin ist erforderlich, dass gerade diese Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 14; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174 f. mwN).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits die Rennteilnahme des Angeklagten P. verstieß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und war damit objektiv pflichtwidrig. Durch diese Pflichtverletzung sind auch der Tod bzw. die Verletzungen der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs verursacht worden, denn bereits die Durchführung des Rennens war für den Todeseintritt kausal (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 19). Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Rennteilnahme als der pflichtwidrigen Tathandlung und dem tatbestandlichen Erfolg wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die tödliche Kollision unmittelbar durch das Überholmanöver des Angeklagten H. herbeigeführt worden ist. Der Unfall und seine Folgen waren sowohl objektiv, als auch für den Angeklagten P. vorhersehbar und vermeidbar.

b) Da § 222 StGB und § 229 StGB nur an die jeweiligen Taterfolge anknüpfen, stehen diese Delikte zu der Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 StGB in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB.

c) Der Senat kann den Schuldspruch selbst zum Nachteil des Angeklagten P. abändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Dem Angeklagten P. sind die Vorwürfe der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB bereits in der Anklageschrift gemacht worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.

4. Den Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB hat der Senat nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen.

5. Der von dem Revisionsangriff mit umfasste Teilfreispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB weist keinen den Angeklagten P. begünstigenden Rechtsfehler auf und kann daher bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 107

Externe Fundstellen: NJW 2022, 483; NStZ 2022, 292; StV 2022, 448

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß