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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 515

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 499/20, Beschluss v. 30.03.2021, HRRS 2021 Nr. 515


BGH 4 StR 499/20 - Beschluss vom 30. März 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es besteht regelmäßig kein Anlass, Urkunden, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, im Urteil - durch Einrücken ihres Inhalts - wörtlich wiederzugeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 515

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede