HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 515
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 499/20, Beschluss v. 30.03.2021, HRRS 2021 Nr. 515
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es besteht regelmäßig kein Anlass, Urkunden, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, im Urteil - durch Einrücken ihres Inhalts - wörtlich wiederzugeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 515
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede