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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 566

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 467/20, Beschluss v. 18.03.2021, HRRS 2021 Nr. 566


BGH 4 StR 467/20 - Beschluss vom 18. März 2021 (LG Arnsberg)

Exhibitionistische Handlungen (Voraussetzung eines durch das Vorzeigen des entblößten Gliedes bewirkten sexuellen Lustgewinns).

§ 183 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine exhibitionistische Handlung setzt voraus, dass der Täter in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes einen hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinn erzielen will. Ob dies der Fall ist oder ob nicht lediglich eine Provokation oder eine Demütigung des Tatopfers beabsichtigt ist, ist unter Würdigung aller Umstände und insbesondere des Vorgeschehens und des Anlasses der Tat zu entscheiden.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Angeklagte und der Geschädigte in einer Gemeinschaftszelle in Haft. Der Angeklagte hörte von anderen Gefangenen, dass der Geschädigte wegen Kindesmissbrauchs inhaftiert sei. Am Abend des 26. Februar 2018 fragte der Angeklagte den Geschädigten nach dem Anlass seiner Inhaftierung, erhielt von diesem jedoch keine Antwort, worauf er ihn mit der flachen Hand in das Gesicht schlug.

Zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht onanierte der Angeklagte stehend vor dem in seinem Bett liegenden Geschädigten. Dieser nahm das Onanieren des Angeklagten wahr, empfand Ekel und zog sich zum Schutz vor dem Ejakulat das Bettlaken über den Kopf. Der Angeklagte ejakulierte daraufhin auf das Bettlaken des Geschädigten. Er handelte dabei in der Absicht, von dem Nebenkläger visuell wahrgenommen und hierdurch erregt zu werden, um sich selbst zu befriedigen. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, den Nebenkläger durch seine Handlung herabzuwürdigen und in seinen Empfindungen nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Er wollte ferner den Nebenkläger veranlassen, sich mit dem Bettlaken zu bedecken, um sich vor dem Ejakulat zu schützen.

Das Landgericht hat den Schlag in das Gesicht rechtlich als vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt. Die Tat des Angeklagten in der Nacht hat es als tateinheitlich begangene Nötigung, Beleidigung und exhibitionistische Handlung gemäß §§ 240, 185, 183 StGB angesehen.

2. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Insbesondere war das Geschehen in der Nacht Bestandteil der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO). Zwar beschreibt die Anklage eine anale Vergewaltigung des Geschädigten durch den Angeklagten in dieser Nacht in dem Haftraum, wobei der Angeklagte auf das Bettlaken des Zeugen ejakuliert haben soll. Aus der hinreichenden Individualisierung durch die eindeutige zeitliche und örtliche Einbindung eines sexuellen Geschehens ergibt sich jedoch, dass die Identität der von der Anklage und dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfassten Tat gewahrt ist.

3. Während die Verurteilung wegen Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hält im 2. Tatkomplex die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Nötigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht belegt, dass das Handeln des Angeklagten auch von dem Willen getragen war, den Geschädigten zu einer Abwehrhandlung zum Schutz vor dem Ejakulat des Angeklagten zu veranlassen.

Eine tragfähige Beweiswürdigung zum Vorwurf der Nötigung findet sich im Urteil nicht. Zwar hat das Landgericht darauf verwiesen, dass sich der zum objektiven Hergang im Sinne der Feststellungen geständige Angeklagte zum subjektiven Tatgeschehen „teilweise“ eingelassen habe. Den Inhalt seiner Einlassung hat das Landgericht jedoch nicht mitgeteilt. Die Begründung des Landgerichts, die subjektive Tatseite ergebe sich aus einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf, ist jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung schon deshalb nicht tragfähig, weil das Landgericht gleichzeitig festgestellt hat, dass der Angeklagte gerade in der Absicht handelte, bei der Selbstbefriedigung vom Geschädigten wahrgenommen zu werden. Die subjektive Tatseite hätte daher insoweit der eingehenderen Begründung bedurft.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung erstreckt sich wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf die Schuldsprüche wegen Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

5. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine exhibitionistische Handlung voraussetzt, dass der Täter in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes einen hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinn erzielen will (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337; vom 30. März 1983 - 2 StR 32/83). Ob dies der Fall ist oder ob - was hier nicht fern liegt - nicht lediglich eine Provokation oder eine Demütigung des Tatopfers beabsichtigt ist, ist unter Würdigung aller Umstände und insbesondere des Vorgeschehens und des Anlasses der Tat zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 566

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner