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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 567

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 467/20, Beschluss v. 14.04.2021, HRRS 2021 Nr. 567


BGH 4 StR 467/20 - Beschluss vom 14. April 2021 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision verfolgt der Nebenkläger das Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung statt wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Revision ist zulässig. Die Anschlusserklärung des Nebenklägers war wirksam, da der Nebenklägervertreter zu deren Abgabe bevollmächtigt war. Zwar konnte der Betreuer des Nebenklägers aufgrund seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht den Nebenklägervertreter zur Anschlusserklärung nicht beauftragen, da die Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91), diese jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Nebenklägervertreters nicht vorlag. Indes hat der Nebenklägervertreter glaubhaft gemacht, dass ihn auch der Nebenkläger selbst mit der Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Strafverfahren beauftragt hatte.

2. Die Revision ist allerdings unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 567

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner