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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 427/20, Beschluss v. 05.11.2020, HRRS 2021 Nr. 83


BGH 4 StR 427/20 - Beschluss vom 5. November 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juni 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 227/19) auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend auf die „Vorstrafen“ des Angeklagten abgestellt und berücksichtigt, dass „bislang verhängte und gezahlte Geldstrafen“ den Angeklagten nicht von der Tatbegehung abgehalten haben. Dabei hat es übersehen, dass der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat nur einmal zu Geldstrafe verurteilt worden ist; das Amtsgericht Weißenfels verurteilte ihn am 5. Dezember 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe. Die weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Weißenfels erfolgte erst am 1. August 2018 und damit nach der verfahrensgegenständlichen Tat.

Der Senat kann sich dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts, dem er insoweit folgt, nicht verschließen; ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ist trotz der äußerst maßvollen Strafe nicht gänzlich auszuschließen. Der Senat hebt auch die von diesem Wertungsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung über den Strafausspruch zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner