hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 226

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 386/20, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 226


BGH 4 StR 386/20 - Beschluss vom 12. Januar 2021 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 300 Euro angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.155 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.10 sowie II.13 bis II.45 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Betäubungsmittelverkäufen begegnet rechtlichen Bedenken: Vielzahl und geringer Umfang der Verkaufsgeschäfte, der enge zeitliche Zusammenhang sowie die vom Angeklagten vor und nach diesen Verkaufstaten beschafften Einkaufsmengen legen es nahe, dass vom Angeklagten auch im Tatzeitraum nicht ausschließbar eine größere Gesamtmenge Haschisch, Amphetamin und Ecstasy erworben wurde und die veräußerten Kleinstmengen daher aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12).

Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe für die Taten II.9 und II.10 sowie von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe für die Taten II.13 bis II.45 der Urteilsgründe zur Folge. Der Einziehungsbetrag ist um die in den eingestellten Fällen erlangte Summe vom 855 Euro zu verringern.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von sechsmal einem Jahr und acht Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie dreimal drei Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 226

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner