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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1192

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 272/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1192


BGH 4 StR 272/20 - Beschluss vom 26. August 2020 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Umstand, dass sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen lässt, wie der Angeklagte bei den Anlasstaten II.1. und II. 3. der Urteilsgründe als Täter identifiziert worden ist, stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage. Denn bereits die weiteren Anlasstaten reichen aus, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu belegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1192

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner