hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 245

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 268/20, Beschluss v. 16.02.2021, HRRS 2021 Nr. 245


BGH 4 StR 268/20 - Beschluss vom 16. Februar 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 1.900 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verschließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 245

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner