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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 222

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 249/20, Beschluss v. 13.01.2021, HRRS 2021 Nr. 222


BGH 4 StR 249/20 - Beschluss vom 13. Januar 2021 (LG Stuttgart)

Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge).

§ 308 Abs. 1 ZPO

Leitsatz des Bearbeiters

Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2020 im Adhäsionsausspruch in Ziffer II. 2 dahin abgeändert, dass die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger auch sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB ausgesprochen. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die diesem als Folge der abgeurteilten Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.“ Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, hat zu entfallen. Der Adhäsionskläger hatte lediglich die Feststellung beantragt, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm als Folge der abgeurteilten Tat entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.

Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 - 2 StR 251/93).

2. Angesichts der von Amts wegen erforderlichen Berichtigung des Adhäsionsausspruches ist es nicht veranlasst, dies in der Entscheidung über die Verpflichtung des Angeklagten, die Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen, zu berücksichtigen, da ein Fall des § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 222

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner