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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 244/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 244


BGH 4 StR 244/20 - Beschluss vom 2. Februar 2021 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind, die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen und im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsansprüche abgesehen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen, weil sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass nur hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ein Grundurteil ergangen ist.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 244

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner