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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1234

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 243/20, Beschluss v. 24.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1234


BGH 4 StR 243/20 - Beschluss vom 24. September 2020 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der Ausspruch über die Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, Brandstiftung in acht Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Das Landgericht hat die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise nicht begründet.

Im Übrigen weist der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er ist aufgrund der Verfahrenseinstellung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Der Strafausspruch und die Maßregelanordnung nach § 63 StGB sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten und bleiben von der Verfahrenseinstellung unberührt. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der verhängten übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht, das für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro ausgesprochen hat, ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Die Verfahrenseinstellung zieht jedoch den Wegfall der allein an die Trunkenheitsfahrt geknüpften Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1234

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner