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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1401

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 211/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1401


BGH 4 StR 211/20 - Beschluss vom 20. Oktober 2020 (LG Dortmund)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Prognose eines Therapieerfolgs).

§ 64 Satz 2 StGB; § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Zugleich hat es eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil das Vorliegen einer hinreichend konkreten Behandlungsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB nicht belegt ist.

a) Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18; Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13 mwN). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BTDrucks. 16/1110, S. 13).

b) Diesen Anforderungen an die Begründung einer konkreten Aussicht auf einen positiven Behandlungsverlauf wird das Landgericht nicht gerecht. Es hat Tatsachen, die indiziell gegen die Erfolgsaussicht einer Behandlung sprechen können, nicht hinreichend in seine Abwägung einbezogen: So hatte die Angeklagte nach den Feststellungen bereits seit ihrem dreizehnten Lebensjahr Betäubungsmittel wie Heroin und Kokain konsumiert; sie ist langjährig und schwerwiegend betäubungsmittelabhängig. Mögliche Auswirkungen dieser Umstände auf die Erfolgsaussicht sind jedoch unerörtert geblieben. Auch das Scheitern von Entziehungsmaßnahmen sowie den Beikonsum von Betäubungsmitteln neben der Substituierung mit Methadon hat das Landgericht für die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht in Betracht gezogen, sondern die gescheiterten Therapieversuche allein im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt.

Im Übrigen fehlt es an der Feststellung und dem Beleg konkreter Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Behandlungserfolg. Das Landgericht hat zwar seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Angeklagte habe erklärt, sie wolle von den Drogen loskommen. Es hat aber nicht in Betracht gezogen, dass Bekundungen zur eigenen Motivation, die nicht durch weitere Tatsachen gestützt werden, vor dem Hintergrund der früheren erfolglosen Behandlungen auch nur auf die nicht ausreichende Möglichkeit eines Behandlungserfolgs hinweisen können.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1401

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner