hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1189

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 166/20, Beschluss v. 30.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1189


BGH 4 StR 166/20 - Beschluss vom 30. Juli 2020 (LG Landau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 13. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Der Schuldspruch hat auch in den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) verurteilt hat, Bestand.

Zwar hat die Strafkammer jeweils den für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert maßgeblichen Fahrzeugwert nicht festgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ? insbesondere anhand der Beschreibung der betroffenen Fahrzeuge, der an ihnen verursachten Schäden und der mitgeteilten Reparaturkosten ? ergibt sich jedoch, dass die Wertgrenze von 750 € (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 581/16, juris Rn. 3 mwN) in allen Fällen außer Fall II.15. der Urteilsgründe jeweils erheblich überschritten wurde. Zudem hat der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.13. durch die vorsätzlich herbeigeführten Fahrzeugkollisionen die Gesundheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet beziehungsweise beschädigt.

Im Fall II.15. der Urteilsgründe lässt sich der Wert des gefährdeten und beschädigten Fahrzeugs den Urteilsgründen auch nicht aus dem Zusammenhang entnehmen; allerdings beruht der Schuldspruch nicht auf dem Rechtsfehler. Denn der Angeklagte verursachte ? wie er eingeräumt hat ? (auch) in diesem Fall vorsätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Zeugin V., indem er in dem Moment, als diese auf der Autobahn mit ihrem PKW Peugeot von der linken auf die mittlere Spur wechselte, sein Fahrzeug Audi A6 beschleunigte und absichtlich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h auf den rechten seitlichen Heckbereich des Kraftfahrzeugs der Zeugin auffuhr.

2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ist das Landgericht in allen Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtsirrig vom Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, während der anzuwendende Strafrahmen des § 315b Abs. 3 1. Alt. StGB lediglich von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. In den Fällen II.1., 3., 7. und 11. der Urteilsgründe hat es die Strafe jedoch nicht diesem, sondern dem für minder schwere Fälle in § 315 Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafrahmen, der mit demjenigen des einschlägigen § 315b Abs. 3 2. Alt. StGB identisch ist, angewendet, sodass sich die Rechtsfehler hier nicht ausgewirkt haben. In den übrigen Fällen (II.5., 9., 13., 15. und 17. der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen jeweils ersichtlich an der identischen Strafrahmenuntergrenze orientiert; es ist daher auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1189

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner