hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 997

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 163/20, Beschluss v. 15.07.2020, HRRS 2020 Nr. 997


BGH 4 StR 163/20 - Beschluss vom 15. Juli 2020 (LG Zweibrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Der Senat schließt aus, dass sich die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 23. März 2019 auf die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 997

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner