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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 891

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/20, Beschluss v. 25.05.2021, HRRS 2021 Nr. 891


BGH 4 StR 162/20 - Beschluss vom 25. Mai 2021 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Kompensation der im Revisionsverfahren eingetretenen, auf der Unwirksamkeit der ursprünglich bewirkten Urteilszustellung beruhenden Verfahrensverzögerung um acht Monate ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten als vollstreckt gilt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 891

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner