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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1397

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 153/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1397


BGH 4 StR 153/20 - Beschluss vom 8. Oktober 2020 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und II. 2 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexuellem Übergriff und mit sexueller Nötigung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat in den Fällen II. 1 und II. 2 keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zu diesen Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten während laufender Bewährung begangen hat. Diese Erwägung wird in tatsächlicher Hinsicht von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach wurde der Angeklagte zwar am 14. Oktober 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Urteilsgründe teilen jedoch weder die Rechtskraft noch die Dauer der Bewährungszeit mit.

Dem Senat ist damit die Überprüfung verwehrt, ob die Erwägung zum Bewährungsversagen des Angeklagten, die für das Landgericht bei der Strafzumessung hinsichtlich der in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2014 begangenen Taten II. 1 und II. 2 bestimmendes Gewicht hatte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

2. Der Wegfall der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1397

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner