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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 146/20, Beschluss v. 20.05.2020, HRRS 2020 Nr. 820


BGH 4 StR 146/20 - Beschluss vom 20. Mai 2020 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Totschlags unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28. Februar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch richtet.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 übersehen. Die Tat, die der weiteren einbezogenen Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28. Februar 2019 zugrunde liegt, hat die Angeklagte am 20. Oktober 2018 und mithin nach Erlass des früheren Strafbefehls begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB heranziehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 314/14).

2. Bedenken begegnet die Gesamtstrafenbildung auch insoweit, als das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen für die 19 Taten der Urkundenfälschung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017 nicht mitgeteilt hat, sondern nur die dort ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro.

3. Einer Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe durch den Tatrichter bedarf es gleichwohl nicht. Der Senat setzt ? um alle Nachteile für die Angeklagte zu vermeiden ? in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO unter Abzug der fehlerhaft einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen die Gesamtstrafe um einen Monat herab. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Einbeziehung der 19 Strafen wegen Urkundenfälschung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17. Juli 2017, die zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen geführt haben, die Einsatzstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten wegen Totschlags um weniger als einen Monat erhöht hätte.

4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner