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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 123/20, Beschluss v. 06.05.2020, HRRS 2020 Nr. 677


BGH 4 StR 123/20 - Beschluss vom 6. Mai 2020 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2019

a) aufgehoben hinsichtlich der Strafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch,

b) im Tenor dahin ergänzt, dass aa) sich die angeordnete Einziehung auf die sichergestellten 296,15 Gramm Marihuana bezieht und bb) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach und einschlägig mit Betäubungsmittelstraftaten in Erscheinung getreten ist. Bei dieser Wertung hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst einmal wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vorgeahndet war. Die weitere einschlägige Verurteilung erfolgte erst am 18. Januar 2017 und damit nach der Tat II. 1. der Urteilsgründe.

Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.

Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Gronau vom 18. Januar 2017 die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorliegen. Gegebenenfalls wird das Verbot der reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 mwN) zu beachten sein.

2. Der Senat ergänzt die Einziehungsanordnung um eine genaue Bezeichnung der sichergestellten Betäubungsmittel und holt den von der Strafkammer in den Urteilsgründen ausführlich begründeten, aber nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Teilfreispruch des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner