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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 717

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 119/20, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 717


BGH 4 StR 119/20 - Beschluss vom 23. April 2020 (LG Dortmund)

Einziehung des Wertes von Taterträgen.

§ 73 StGB; § 73c StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB erfasst nur das unmittelbar aus der Tat Erlangte. Ist dessen Einziehung, etwa wegen der Vermischung von Sachen oder Bargeld, nicht mehr möglich, ist nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen diesen Angeklagten in Höhe von 4.500 Euro anstelle der Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie verschiedene Einziehungsanordnungen getroffen, unter anderem die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.500 Euro und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.750 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielt der Angeklagte A. einige Wochen vor dem 26. Februar 2019 eine Menge von mindestens 829,57 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 95 % Kokainhydrochlorid in einer Wohnung in D. zum gewinnbringenden Handeltreiben vor. Bis zu seiner Festnahme am 26. Februar 2019 versorgte er daraus den Mitangeklagten As. mit fünf Lieferungen Kokain zu je 20 g. Für jede Lieferung sollte der Angeklagte As. dem Angeklagten A. 1.000 Euro als Kaufpreis und 500 Euro zur Schuldentilgung, insgesamt 1.500 Euro zahlen. Für drei vom Mitangeklagten As. bereits weiter verkaufte Lieferungen erhielt der Angeklagte insgesamt 4.500 Euro.

2. Während der Schuld- und der Strafausspruch sowie die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB hinsichtlich eines Betrages von 8.750 Euro keinen Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehung von Taterträgen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB erfasst nur das unmittelbar aus der Tat Erlangte. Ist dessen Einziehung, etwa wegen der Vermischung von Sachen oder Bargeld (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73c Rn. 2; Köhler, NStZ 2017, 497, 512 Fußnote 35), nicht mehr möglich, ist nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte A. die vom Mitangeklagten As. erhaltenen Beträge für drei Lieferungen gesondert von seinen übrigen Geldbeständen verwahrt hat. Vielmehr wurde beim Angeklagten und in der Bunkerwohnung bei der Durchsuchung am 26. Februar 2019 insgesamt ein Bargeldbetrag in Höhe von 13.250 Euro aufgefunden. Der Senat hat daher die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 Euro angeordnet.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 717

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner