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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1186

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 112/20, Beschluss v. 11.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1186


BGH 4 StR 112/20 - Beschluss vom 11. August 2020 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen für die Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zweimal einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1186

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner